Änderungen bei der Dokumentationspflicht bei Behandlungsmitteln

Was bei der Dokumentation von Behandlungsmitteln wichtig ist, wird nachfolgend beschrieben. Wir zitieren hier aus dem Heft 04/2022 von bienen&natur. Weitere Erläuterungen finden sich in einem Artikel von Tobias Dittmann.

Während Imker bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel ins Bestandsbuch eintragen mussten, gilt das nun für alle Behandlungen.

Die nun in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/6 ist ein verbindlicher Rechtsakt, welcher nach Geltungsbeginn unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Seit dem 28.01.22 muss die neue Verordnung umgesetzt werden. 

Was im Bestandsbuch eingetragen werden muss, regelt die Verordnung 2019/6 Artikel 108. Demnach sind folgende Informationen (hier im Original-Wortlaut) zu dokumentieren:

  1. Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere,
  2. Bezeichnung des Arzneimittels,
  3. Menge des verabreichten Arzneimittels,
  4. Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten,
  5. Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels,
  6. Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren,
  7. Gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes,
  8. Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist,
  9. Behandlungsdauer.

Die Belege und das Bestandsbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Vorlagen können im Internet beispielsweise auf der Seite des Deutschen Imkerbundes heruntergeladen werden.

Die Überwachungsstruktur ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. 

Dort steht unter § 15, dass jeder, der Bienen hält, verpflichtet ist, seine Völker gegen Varroose zu behandeln. Dies muss bei einer Kontrolle nachvollziehbar belegt werden, wie mit der neuen Dokumentationspflicht.